Art. 1 Name, Rechtsnatur und Sitz
- Unter dem Namen «SAC Sektion Zermatt» besteht in Zermatt ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Er organisiert sich im Rahmen der Statuten, Reglemente oder sonstigen Ausführungserlassen des
Schweizer Alpen-Club SAC selbstständig. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
- Der Sitz der SAC Sektion Zermatt befindet sich in Zermatt.
Art. 2 Zweck und Aufgaben
- Die SAC Sektion Zermatt vereinigt Menschen, die sportlich, kulturell oder wissenschaftlich an der Bergwelt interessiert sind.
- Ihr Aktivitätsbereich umfasst: - sowohl die klassischen alpinen Sportarten als auch neuere Formen des alpinen Freizeit- oder Leistungssports; - jene Formen kultureller Aktivitäten, die in
Zusammenhang mit dem Alpinismus, der Bergwelt und ihrer Erhaltung stehen.
- Verteidigung des Rechts auf freien Zugang zur Gebirgswelt Die SAC Sektion Zermatt setzt sich für den freien Zugang zur Gebirgswelt ein und versucht, in Zusammenarbeit mit den Behörden und
anderen Interessenvertretern eine gütliche Einigung zu erreichen. Sie kann zur Wahrung ihrer Interessen den Rechtsweg beschreiten.
- Ihren Zweck sucht die SAC Sektion Zermatt insbesondere zu erreichen durch folgende Aufgaben:
- Veranstaltung von Klubtouren im Sommer und Winter, Kursen, Vorträgen und geselligen Zusammenkünften
- Unterhalt einer Jugendorganisation, um die Jugend im Bergsteigen und alpinen Skifahren auszubilden und zu fördern
- Erstellen und Unterhalt von Klubhütten und anderen alpinen Unterkünften
- Betrieb und Unterhalt der alpinen Rettungsstation Zermatt
- Herausgabe eines Mitteilungsblattes (Klubnachrichten)
- Führen einer Bibliothek mit Bergbüchern
Art. 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft in der SAC Sektion Zermatt kann in den Kategorien Jugend, Familie oder Einzelmitglied erworben werden. Eine Mitgliedschaft ist ab dem 6. Altersjahr möglich. Das Stimm- und
Wahlrecht wird ab dem Jahr erlangt, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird.
- Mit dem Beitritt in die SAC Sektion Zermatt ist automatisch auch die Mitgliedschaft im SAC verbunden.
- Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand der Sektion, im Fall der Zugehörigkeit zu einer Ortsgruppe deren Generalversammlung.
- Jedes neue Mitglied erhält bei seinem Eintritt in die SAC Sektion Zermatt die Sektions- und Zentralstatuten, das Clubabzeichen und den Mitgliederausweis. Nach 25, 40 und 50 Jahren
Mitgliedschaft erhält das Mitglied von seiner Stammsektion eine Auszeichnung.
- Mitgliedschaft in mehreren Sektionen des SAC ist statthaft. Rechte und Pflichten gegenüber dem SAC bestehen in solchen Fällen nur bei der vom Mitglied zu bezeichnenden Stammsektion.
- Der Übertritt von einer Sektion in eine andere ist möglich. Er ist durch die neue Sektion an die bisherige sowie an den SAC zu melden.
- Die Generalversammlung kann Personen mit herausragenden Verdiensten um die Bergwelt, den Alpinismus, die Sektion oder den SAC zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder haben keine
Beiträge an die Sektion zu leisten. Ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Zentralkasse erfüllt die Sektion. Im Übrigen haben sie die gleiche Rechtsstellung wie andere Mitglieder.
- Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich der Stammsektion oder der Ortsgruppe einzureichen. Bei einem Austritt während des Mitgliedschaftsjahr bleiben die Beiträge für das ganze
Jahr geschuldet; eine Pro-Rata-Rückerstattung findet nicht statt.
- Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber der Sektion oder dem SAC nicht nachkommen oder ihren bzw. seinen Interessen zuwiderhandeln, können von der Sektion oder mit Einverständnis der
Sektion und Zentralvorstand (ZV) des SAC ausgeschlossen werden. Wer aus einer Sektion rechtsgültig ausgeschlossen worden ist, darf ohne Einverständnis des Zentralvorstandes nicht wieder
aufgenommen werden.
Art. 4 Ortsgruppen
- Mitglieder, die nicht in Zermatt oder seiner Umgebung wohnhaft sind, können sich mit Zustimmung der Generalversammlung der Sektion als Ortsgruppe konstituieren.
- Voraussetzung zur Bildung einer Ortsgruppe sind eine Mitgliederzahl von mindesten 75, und die Genehmigung der Statuen durch den Vorstand der Sektion.
- Mit Zustimmung der Generalversammlung gebildete Ortsgruppen können über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheiden, welche automatisch auch Mitglieder der Sektion Zermatt werden.
4a Anerkennung Ethik-Charta, Ethik-Statut, Doping-Statut
Als Mitglied des SAC unterstehen die Sektionen (sowie ihre Orts- und Untergruppen) und ihre Mitglieder der Ethik-Charta, dem Ethik-Statut und dem Doping-Statut von Swiss Olympic sowie den
weiteren präzisierenden Dokumenten.
4 b Bindung an übergeordneten Regeln und Geltungsbereich
Die Sektion (inkl. ihrer Orts- und Untergruppen) ist Mitglied des Schweizer Alpen-Clubs (SAC). Die Statuten, Reglemente und anderen Regeln der internationalen Verbände, bei denen der SAC-Mitglied
ist, des SAC und deren zuständigen Organe und Kommissionen sind für die Sektionen (inkl. ihrer Orts- und Untergruppen) und deren direkte und indirekte Mitglieder verbindlich. Statutenbestimmungen
und Beschlüsse der Sektion, ihrer Organe und Mitglieder müssen mit den Regeln und Bestimmungen der internationalen Verbände, des SAC und Swiss Olympic vereinbar sein. Bei Widersprüchen gehen die
entsprechenden Regeln und Vorschriften der internationalen Verbände, des SAC und von Swiss Olympic vor.
Art. 5 Beiträge
- Die Mitglieder entrichten die von der Abgeordnetenversammlung (AV) des SAC festgelegten Zentralbeiträge.
- Die Mitglieder entrichten ausserdem die Beiträge an die Sektionskasse, welche durch die Generalversammlung (GV) festgelegt werden.
- Die GV kann zur Durchführung besonderer Aufgaben ausserordentliche Beiträge beschliessen.
Art. 6 Organe
- 1 Die Organe der SAC Sektion Zermatt sind:
- die Generalversammlung (GV)
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
- die Kommissionen
Art. 7 Generalversammlung
- Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ der SAC Sektion Zermatt. Sie tritt ordentlicherweise einmal im Jahr zuammen, und zwar im November oder Dezember. Die Einladung erfolgt durch
den Vorstand mindestens 3 Wochen vorher unter Angabe der Traktanden. Anträge von Mitgliedern sind spätestens 30 Tage vor der GV schriftlich und begründet an den Vorstand zu richten. Die GV kann
nur auf der Tagesordnung verzeichnete Geschäfte sowie an der Versammlung gestellte Anträge, die damit unmittelbar zusammenhängen, behandeln. Auf Traktanden, die nicht auf der Tagesordnung stehen,
ist indessen einzutreten, wenn es die GV mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschliesst; davon ausgeschlossen sind Beschlüsse über eine Statutenrevision und die Auflösung der
Sektion.
- Die Sektion kann durch die GV selbst, durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens zwei Ortsgruppen oder 5% der Mitglieder zu einer ausserordentlichen GV einberufen werden. Zur
ausserordentlichen GV wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Traktanden eingeladen.
- Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig. Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen, ausser wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt.
Die GV beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Statuten. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet bei Sachgeschäften
die/der Vorsitzende, bei Wahlen das Los. Wird ein Co-Präsidium durch die GV gewählt, entscheidet das Los über den Stichentscheid zwischen den Co Präsidenten. Die Mitglieder des Vorstandes haben
kein Stimmrecht.
- Die GV wird von der Präsidentin/vom Präsidenten, bei ihrer/seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Beschlüsse der GV sind in einem Protokoll festzuhalten,
das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die GV entscheidet über folgende Geschäfte:
- Ausschluss von Mitgliedern (Art. 3.9)
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Genehmigung der Jahresplanung und des Kostenvoranschlages
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionsstelle
- Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Voranschlages, die eine von der GV zu bestimmende Höhe übersteigen
- Festlegung der Sektionsbeiträge der Mitglieder
- Bewilligung der Aufnahme von Darlehen und anderen Krediten
- Beschlussfassung über den Bau von Klubhütten und anderen alpinen Unterkünften
- Erlass, Änderung und Aufhebung von Reglementen, deren Erlass sich die GV vorbehalten hat
- Satutenrevision - Auflösung der Sektion
- Bildung von Ortsgruppen
- Wahl der geeigneten Personen und Antrag an den Gemeinderat zur Ernennung als Rettungschef und Stv.
Art. 8 Vorstand
- Der Vorstand ist das Führungsorgan der SAC Sektion Zermatt. Er vertritt die Sektion gegenüber dem SAC und nach aussen. Er sorgt für die Umsetzung der von der GV getroffenen Beschlüsse. Der
Vorstand ist gegenüber der GV verantwortlich.
- Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten und 6 bis 12 weiteren Mitgliedern. Das Co-Präsidium besteht aus maximal zwei Vorstandsmitgliedern. Dabei entfällt die Funktion des
Vizepräsidenten.
- Die Mitglieder des Vorstands werden für eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Sie können wiedergewählt werden. Die gesamte Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes soll 20 Jahre nicht
überschreiten. Die erste Amtszeit beginnt ab dem 01.01.2026. Eine Amtsperiode beginnt mit der ordentlichen GV. Bei Stimmengleichheit trifft der Präsident den Stichentscheid. Wird ein Co-Präsidium
durch die GV gewählt, entscheidet das Los über de Stichentscheid zwischen den Co-Präsidenten. Das Los gilt für das entsprechende Traktandum.
- Im Vereinsvorstand sollen die Geschlechter ausgewogen vertreten sein.
- Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten oder des Co-Präsidiums selbst. Die Amtsdauer des Rettungschefs richtet sich nach dem Reglement des
Bereitschaftsdienstes der Rettungsstation Zermatt und kann von der Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder abweichen.
- Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Vollzug der Beschlüsse der GV
- Erlass von Reglementen, mit Ausnahme des Reglements für den Sektionsbeitrag
- Einsetzen von Kommissionen, Projekt- und Arbeitsgruppen, sowie Wahl ihrer Mitglieder
- Genehmigung von Verträgen
- Vorbereitung und Durchführung der GV
- Information und Kontakte zu den Mitgliedern
- Durchführung sektionsspezifischer Anlässe
- Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind
- Auswahl und Vorschlag eines geeigneten Rettungschefs und Stv. an die GV
- Der Vorstand bestimmt die unterschriftsberechtigten Personen und regelt die Art der Zeichnungsberechtigung
Artikel 8a – Interessenkonflikt
- Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt und Effizienz und nach bestem Können wahr.
- Sie üben ihre Tätigkeit ausschliesslich im Interesse der Sektion aus.
- Besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts bei einem Mitglied des Vorstandes hinsichtlich eines Beschlusses des Vorstandes, so orientiert diese Person den Präsidenten oder die
Präsidentin und tritt für die Beratung und Entscheidung in den Ausstand. Zudem unterlässt diese Person jeglichen Austausch mit anderen Vorstandmitgliedern über den Beschluss. Die Stimmenhaltung
aufgrund eines Interessenkonflikts ist im Protokoll festzuhalten.
- Betrifft der Interessenkonflikt den Präsidenten oder die Präsidentin, so orientiert diese seinen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin.
- Bestreitet das betroffene Mitglied den Vorwurf eines Interessenkonflikts, entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
Annahme von Geschenken
- Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine direkten oder indirekten Vergünstigungen erbitten, erhalten, annehmen oder abgeben, die in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem Mandat in der Sektion
stehen oder diesen Eindruck erwecken könnten und die einen höheren als nur symbolischen Wert haben.
Art. 9 Revisionsstelle
- Die GV wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Wiederwahl ist zulässig. Dier Rechnungsrevisoren sind unabhängig, wobei Mitglieder gewählt werden können, nicht jedoch
Vorstandsmitglieder.
- Die GV kann für dieselbe Amtsdauer auch eine externe Revisionsgesellschaft wählen.
- Die Revisionsstelle hat die Aufgabe, die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Sie ist jederzeit berechtigt, in die Buchhaltung und die Belege Einsicht zu nehmen.
- Die Revisionsstelle hat zuhanden der GV einen schriftlichen Bericht abzugeben.
Art. 10 Kommissionen
- Der Vorstand kann für das Tourenwesen, die Hüttenverwaltung, das Rettungswesen, die SAC-Jugend und nach Bedarf für weitere Aufgabenbereiche ständige Kommissionen bestellen, die vom sachlich
zuständigen Vorstandsmitglied geleitet werden.
- Zur Vorbereitung wichtiger Generalversammlungs- und Vorstandsgeschäfte kann der Vorstand beratende $ Kommissionen bestellen, die nach Erfüllung ihrer Aufgabe wieder aufgelöst werden.
- Organisation, Aufgaben und Befugnisse der ständigen Kommissionen sind durch Reglemente zu ordnen oder durch Pflichtenhefte zu regeln.
- Die Kommissionen sind dem Vorstand für ihre Geschäftsführung rechenschaftspflichtig.
Art. 11 Rettungsstation
- Die SAC Sektion Zermatt unterhält eine Rettungsstation. Der Rettungschef arbeitet gemäss dem gültigen Reglement des Bereitschaftsdienstes der SAC-Rettungsstation Zermatt (RSZ) und
gewährleistet die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden. Die Rechnung der Rettungsstation ist der Revisionsstelle jährlich vorzulegen.
- Die Generalversammlung des SAC Sektion Zermatt legt fest, welches Mitglied der RSZ sich am besten als Rettungschef und Stv. eignet und beantragt dem Gemeinderat deren Ernennungen.
- Der Rettungschef und Stv. wird vom Gemeinderat für eine Dauer von sechs Jahren ernennt.
Art. 12 Haftung
- Die SAC Sektion Zermatt haftet nur mit ihrem eigenen Sektionsvermögen. Sie haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Ortsgruppen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für Verpflichtungen
der SAC Sektion Zermatt ist ausgeschlossen.
Art. 13 Statutenrevision
- Anträge auf Änderungen der Statuten können vom Vorstand (von zwei Ortsgruppen) oder von mindestens 1/10 der Sektionsmitglieder gestellt werden. Für Statutenänderungen bedarf es der
Zweidrittelmehrheit der an der GV abgegebenen Stimmen.
- Mitglieder, die eine Statutenänderung veranlassen wollen, haben ihr Begehren mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung dem Vorstand einzureichen und die verlangte Änderung im Wortlaut
anzugeben.
- Die von Mitgliedern oder vom Vorstand beantragte Änderung der Statuten ist bei der Einberufung der Generalversammlung im Wortlaut bekanntzugeben.
Art. 14 Auflösung
- Der Beschluss zur Auflösung der SAC Sektion Zermatt erfolgt durch die GV. Hierzu bedarf es der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Im Falle der Auflösung der SAC Sektion Zermatt geht ihr Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an die Gemeinde Zermatt. Die Gemeinde Zermatt verwaltet dieses Vermögen und übergibt
es einer eventuell innerhalb von zehn Jahren neu gegründeten SAC-Sektion.
Art. 15 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober.
Art. 16 Zuständigkeiten SSI, Sportgericht und CAS
- Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht und entsprechend den mit den Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert. In
den übrigen Fällen erfolgt die rechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung gemäss den jeweiligen Bestimmungen im Doping-Statut und im Ethik-Statut ausschliesslich durch das Schweizer
Sportgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte.
- Der Rechtsweg richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Doping-Statut oder Ethik-Statut bzw. der Dazugehörenden Reglemente.
Artikel 16a – Verhinderung Wettkampfmanipulation
Die Sektionsmitglieder betreiben fairen (Berg) Sport. Sie enthalten sich jeder Form der unlauteren Beeinflussung und Manipulation von Sportwettkämpfen und befolgen die entsprechenden Vorschriften
in allfälligen Reglementen des SAC sowie im Ethik-Statut von Swiss Olympic.
Art. 17 Schlussbestimmung
Die vorliegenden Statuten wurden an der GV vom 22. November 2025 genehmigt. Sie ersetzen die seit dem 01. Januar 1998 gültigen Statuten und treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Schweizer Alpen-Club
SAC Sektion Zermatt
Jelk Fabienne, Co-Präsidentin
Guntern Fernando, Co-Präsident
Geprüft und genehmigt: Bern, Schweizer Alpen-Club SAC Zentralverband
Statutenänderungen wurden an der GV vom 23. November 2002, 17. November 2012, 18. November 2017 und 22. November 2025 genehmigt.